Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten würde insgesamt eine Tagessatzhöhe von mindestens CHF 2’000.00 rechtfertigen. Dabei berücksichtigt ist neben dem eigentlichen Einkommen auch der Vermögensertrag sowie das Vermögen selber mit einem Korrekturbetrag zwischen rund 0.1 und 0.2 Promille des steuerbaren Vermögens von mindestens CHF 10 Mio., was für den Beschuldigten keine übermässige Belastung darstellen würde. Die Vorinstanz legte den Tagessatz jedoch lediglich auf CHF 670.00 fest, wobei sie den aus dem Einkommen ermittelten Grundtagessatz von rund CHF 70.00 unter Berücksichtigung des Vermögens um CHF 600.00 nach oben korrigierte (pag. 127 f.).