(Quartier) im Zentrum von L.________. Laut Aussagen des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren handelt es sich bei der Liegenschaft in L.________ um Wohneigentum (pag. 198 Z. 18 ff.). Eine weitere Eigentumswohnung besitzt der Beschuldigte in der R.________ (Quartier) S.________ (pag. 199 Z. 1 ff.). Durch all diese finanziellen Tatsachen wird seine Aussage, wonach er sehr sparsam leben müsse (pag. 196 Z. 6 f.), deutlich relativiert. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten würde insgesamt eine Tagessatzhöhe von mindestens CHF 2’000.00 rechtfertigen.