Er bringt vor, nach Abzug der Gebühren verblieben etwa CHF 22'000.00. Davon müsse er die Hypothekarzinsen, Steuern und den Unterhalt der Wohnung bezahlen. Mit den Verwaltungsgebühren gehe es gerade etwa auf (pag. 196 Z. 40 f. und pag. 199 Z. 16 ff.). Angesichts alleine schon nur dieses Mietertrags muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte einen bedeutenden Vermögensertrag als Einkommensbestandteil erwirtschaften kann. Sein aktuelles Domizil am K.________(Adresse) in L.________ befindet sich zudem in allerbester Lage mitten im Q.________ (Quartier) im Zentrum von L.________.