zzgl. Autoeinstellplatz (amtlicher Wert CHF 19'840.00). Dass die beiden Hauptliegenschaften in seinem Alleineigentum mindestens im Umfang der jeweiligen Verkehrswerte belastet sein sollen, ist angesichts der landläufigen Bewertungspraxis der Hypothekarbanken sowie der grundbuchlich vermerkten Schuldbriefe schlicht unglaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten. Der Beschuldigte vermietet zumindest die 6- Zimmerwohnung an der O.________ (Strasse) in G.________ für CHF 30'000.00 im Monat. Er bringt vor, nach Abzug der Gebühren verblieben etwa CHF 22'000.00. Davon müsse er die Hypothekarzinsen, Steuern und den Unterhalt der Wohnung bezahlen.