Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich – im Einklang mit der Vorinstanz – eine Straferhöhung um 3 auf 18 Strafeinheiten. Der Beschuldigte verhielt sich, nachdem er bei der Polizei vorgesprochen hatte, genauso wie im vorliegenden Strafverfahren korrekt und kooperativ. Dies kann aber erwartet werden und wirkt sich nicht strafmindernd aus. Die Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu werten. Insgesamt wirken sich die übrigen Täterkomponenten neutral aus, weshalb es bei der Strafhöhe von 18 Strafeinheiten bleibt. 18.2 Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes beträgt höchstens CHF 3'000.00.