Hinsichtlich der Täterkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorbestraft ist (pag. 174). Er wurde am 2. Juli 2012 durch das Obergericht des Kantons Aargau schuldig gesprochen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfach begangen) nach Art. 90 Abs. 2 aSVG, wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall nach Art. 92 Abs. 1 aSVG und wegen Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen i.S. des SVG gemäss Art. 99 Abs. 3 aSVG und zu einer Geldstrafe