Insgesamt ist innerhalb des Strafrahmens aufgrund der Tatkomponenten immer noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien erachtet die Kammer unter Würdigung der Gesamtumstände 18 Strafeinheiten als angemessen, welche aufgrund des Eventualvorsatzes in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf 15 Strafeinheiten reduziert werden. Hinsichtlich der Täterkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorbestraft ist (pag.