Sodann ist der Eventualvorsatz als leicht verschuldensmindernder Aspekt der subjektiven Tatschwere zu berücksichtigen. Dem Beschuldigten wäre es ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, sich der eintreffenden Polizei zu stellen und so das sich daraus ergebende Folgedelikt der Vereitelung abzuwenden. Insgesamt ist innerhalb des Strafrahmens aufgrund der Tatkomponenten immer noch von einem leichten Verschulden auszugehen.