Bei einem bedeutenden Unfall oder krassen Fahrfehler werden 35 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 empfohlen (VBRS-Richtlinien S. 17). Im Rahmen der objektiven Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einen erheblichen – wenn auch nicht krassen – Fahrfehler begangen hat. Das Manöver des Beschuldigten hat einen Drittschaden von CHF 1’500.00 verursacht (pag.