18. Strafe für Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 18.1 Strafrahmen, Tat- und Täterkomponenten Die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wird gemäss Art. 91a SVG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft.