16. Konkurrenzen Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich schuldig gesprochen der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 4 SVG. Dieser Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen. Hinzu kommen oberinstanzliche Schuldsprüche wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Sachschaden gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG und wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG.