sogar an, sie nach Hause zu fahren, wodurch er bei bejahender Antwort überhaupt nicht mehr vor Ort gewesen wäre. Mit seinem Verhalten machte der Beschuldigte klar, dass es ihm mindestens gleichgültig war und er ohne Weiteres in Kauf nahm, dass durch sein Verhalten bei ihm keine Massnahme zur Feststellung einer allfälligen Fahrunfähigkeit durchgeführt werden konnte bzw. dass er sich einer solchen Massnahme entzog. Er handelte damit eventualvorsätzlich. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist damit auch der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S.v.