Die gesetzlich vorgesehenen Verhaltensregeln waren dem Beschuldigten als langjähriger Autofahrer zudem bekannt. Er musste aufgrund des Unfalls mit der Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, insbesondere mit einer Atemalkoholprobe, rechnen, was im Übrigen auch für einen völlig nüchternen Fahrzeuglenker gilt. Gleichzeitig war dem Beschuldigten auch bewusst, dass er sich dieser Massnahme entzieht, wenn er für die eintreffende Polizei nicht verfügbar ist. Trotzdem unterliess er es, seine Personalien bei dem ihm unbekannten F.____