In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte klar gewusst, einen Sachschaden verursacht zu haben, gilt doch als erstellt, dass er den Schaden unmittelbar nach dem Vorfall an beiden Wagen besichtigte. Mit anderen Worten hat der Beschuldigte wahrgenommen, dass es sich beim fraglichen Ereignis um einen Unfall gehandelt hat. Er hat dies im Übrigen auch zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Die gesetzlich vorgesehenen Verhaltensregeln waren dem Beschuldigten als langjähriger Autofahrer zudem bekannt.