11 noch hätte festgestellt werden können. Der Sachverhalt kann somit auch nicht zu Gunsten des Beschuldigten rechtlich dahingehend gewürdigt werden, dass mit den später tatsächlich durchgeführten Tests bei der Polizei das Delikt «nur» als (vollendeter) Versuch begangen worden wäre. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte klar gewusst, einen Sachschaden verursacht zu haben, gilt doch als erstellt, dass er den Schaden unmittelbar nach dem Vorfall an beiden Wagen besichtigte.