Die Polizei hätte beim Beschuldigten ohne Zweifel einen Atemlufttest angeordnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3). Indem der Beschuldigte sich in der Nacht vom 27. auf den 28. Februar 2020 in sein Haus zurückzog und der Polizei weder die Türe öffnete, noch ihren Telefonanruf entgegennahm, entzog er sich einer (wahrscheinlichen) Atemalkoholkontrolle. Die Tatsache, dass der Beschuldigte sich rund 12 Stunden später auf der Polizeiwache G.________ freiwillig einem Atemalkoholtest und einem Drogenschnelltest unterzog, welche beide negativ ausfielen, vermag daran nichts zu ändern.