15. Subsumtion Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit In objektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte trotz Unfalls mit Sachschaden den Unfallort in dem Sinne verliess, als dass er für die Polizei bei deren Eintreffen nicht mehr verfügbar war, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre (Art. 56 Abs. 2 VRV).