Auf subjektiver Seite hat der Beschuldigte es wissentlich und willentlich unterlassen, seine Koordinaten dem Geschädigten oder später der Polizei anzugeben. Es war ihm durchaus bewusst, dass der Geschädigte zur korrekten Schadenabwicklung über seine Personalien verfügen musste, umso mehr als sich sein Wohnsitz nicht in der Schweiz, sondern im Ausland befindet. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist damit des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall mit Sachschaden i.S.v. Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG und Art. 56 Abs. 2 VRV schuldig zu erklären.