Dadurch, dass der Beschuldigte dies aber unterliess und auch später für die vom Geschädigten beigezogene, vor Ort eintreffende Polizei nicht verfügbar, nicht erreichbar und nur mit Hilfe einer Autokennzeichenabfrage überhaupt identifizierbar war, ist der objektive Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall erfüllt. Auf subjektiver Seite hat der Beschuldigte es wissentlich und willentlich unterlassen, seine Koordinaten dem Geschädigten oder später der Polizei anzugeben.