Mit dem vollständigen, wahrheitsgetreuen Ausfüllen und aushändigen eines solchen Unfallprotokolls kommen die Unfallbeteiligten automatisch auch ihrer gesetzlichen Pflicht nach, dem jeweils anderen Geschädigten ihre Koordinaten anzugeben. Die Angabe von Name und Adresse gegenüber dem Geschädigten wären durchaus möglich gewesen, zumal es sich vorliegend nicht um eine Schadensverursachung an einem parkierten, zeitweilig führerlosen Personenwagen gehandelt hatte.