51 Abs. 3 SVG sowie Art. 56 Abs. 2 VRV, dem Geschädigten nach dem Unfall seine Koordinaten, nämlich Name und Adresse, anzugeben. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte F.________ nach dem Unfall weder seinen vollen Namen noch seine Adresse (im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes oder mindestens eines Zustelldomizils) angegeben hatte. Es wurde vor Ort sodann auch kein Unfallprotokoll ausgefüllt.