Vorab ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten betreffend beide Anklagepunkte nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, nach dem Unfall in sein Domizil zurückgegangen zu sein. Solange es dabei nur darum gegangen wäre, wenige Meter neben dem Unfallort das Eintreffen der Polizei an der häuslichen Wärme abzuwarten, wäre dieses Vorgehen durchaus legitim gewesen. Gemäss erstelltem Sachverhalt kehrte der Beschuldigte aber nicht in dieser Absicht in sein Domizil zurück. Die primäre Pflicht des Beschuldigten war es gestützt auf Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG sowie Art.