9 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3 mit Hinweisen). Mit der neuen Rechtsprechung stellt das Bundesgericht klar, dass eine Atemalkoholkontrolle die absolute Regel bildet. Dies wird mit der seit dem 1. Januar 2005 in Kraft getretenen legislativen Änderung von Art. 55 Abs. 1 SVG begründet, wonach Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer Atemalkoholkontrolle unterzogen werden können, und mit Art. 10 Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV;