8 men zur Feststellung der Fahrunfähigkeit kann vorweg auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 119 ff.). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist zum Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Folgendes festzuhalten: Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG;