Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte damit rechnete, dass F.________ die Polizei rufen werde. Trotzdem war der Beschuldigte für die danach eintreffende Polizei weder persönlich noch telefonisch verfügbar. III. Rechtliche Würdigung 13. Theoretische Ausführungen Für die theoretischen Ausführungen zu den Tatbeständen des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall mit Sachschaden und der Vereitelung von Massnah-