12. Abschliessende Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt Die Kammer kann die Ansicht des Beschuldigten nicht teilen, wonach er nicht damit gerechnet habe, dass F.________ tatsächlich die Polizei rufe. Der Beschuldigte hatte F.________ gegenüber seine Personalien nicht angegeben und auch sonst keine Abmachung mit ihm über die Unfallfolgen getroffen. Zudem hatte F.________ ihm diese Konsequenz an besagtem Abend auch mehrfach in Aussicht gestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte damit rechnete, dass F.________ die Polizei rufen werde.