Wie bereits erörtert, musste er mit dem Eintreffen der Polizei rechnen. Aus den gesamten Umständen entsteht aber unweigerlich der Eindruck, dass der Beschuldigte keinerlei Interesse daran hatte, noch am gleichen Abend mit der Polizei zu sprechen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben nach dem Unfall sogar beabsichtigt hatte, I.________ zu ihr nach Hause in N.________, zu fahren. Dies hatte er ihr so angeboten (pag. 205 Z. 18 f. und 31 f.). Hätte sie das Angebot in Anspruch genommen, hätte er sich ganz entschieden vom Unfallort entfernt.