Von den beiden Gästen des Beschuldigten, welche der Polizei die Türe öffneten, erhielt die Polizei ebenfalls keine Auskunft über den Beschuldigten und dessen Verbleib (pag. 13, pag. 84 Z. 35 ff.). Hätte er sich tatsächlich zur Verfügung der Polizei halten wollen, hätte er seine Gäste entsprechend instruiert. Der Beschuldigte gab zudem an, er habe den Anruf um 01:00 Uhr auf seinem Handy zwar wahrgenommen, diesen aber ignoriert, weil er davon ausgegangen sei, dass es der J.________ sei (pag. 17 Z. 88 ff., pag. 201 Z. 27 f.). Wie bereits erörtert, musste er mit dem Eintreffen der Polizei rechnen.