Der Beschuldigte wusste, dass F.________ die Polizei rufen würde, welche in der Folge auch mit ihm würde sprechen wollen. Die Nähe des Domizils zur Unfallstelle begründet per se noch keine Verfügbarkeit des Beschuldigten für die Polizei: Diese kann sich ohne Zustimmung eines Bewohners (und ohne Hausdurchsuchungsbefehl) nämlich nicht Zutritt zu einer Liegenschaft verschaffen, wenn es um die Aufklärung eines Bagatellunfalls wie den vorliegenden geht. Von den beiden Gästen des Beschuldigten, welche der Polizei die Türe öffneten, erhielt die Polizei ebenfalls keine Auskunft über den Beschuldigten und dessen Verbleib (pag.