7 über das Kontrollschild seines vor dem Haus stehenden Fahrzeuges ermittelt werden (pag. 13). Als erstellt gilt ferner, dass der Beschuldigte für die bereits 20 - 30 Minuten nach dem Vorfall eintreffende Polizei faktisch nicht mehr zur Verfügung stand, weder persönlich noch telefonisch. Rechtfertigende Sachverhaltselemente für diese Absenz sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte wusste, dass F.________ die Polizei rufen würde, welche in der Folge auch mit ihm würde sprechen wollen.