Jener versuchte nach dem Unfall vergeblich, vom Beschuldigten oder anderen Personen vor Ort (insbesondere von I.________, pag. 20 Z. 41 f.) Angaben über die Personalien des Beschuldigten zu erhalten resp. mit ihm selber eine Absprache bezüglich Unfallfolgen zu treffen. Aufgrund dessen sah er sich letztendlich gezwungen, die Polizei zu verständigen. Ebenfalls gilt als erstellt, dass dem Beschuldigten aus den Gesamtumständen bewusst war, dass F.________ bei ergebnisloser Diskussion die Polizei herbeirufen würde, insbesondere, weil er ihm ja seine Personalien nicht explizit angegeben hatte und F.________ die Herbeirufung der Polizei wiederholt in Aussicht gestellt hatte.