Genau so verhielt es sich ja auch im vorliegenden Fall. Der Beschuldigte ist zwar Eigentümer der Liegenschaft an der E.________(Strasse), in Tat und Wahrheit aber am K.________ (Adresse) in L.________ gemeldet; als Zustelldomizil bezeichnet er eine Anwaltskanzlei in M.________. Insgesamt kann somit als erstellt gelten, dass der Beschuldigte F.________ nach dem Unfall weder seinen vollen Namen noch seine ordentliche Wohnadresse oder alternativ ein valables Zustellungsdomizil angegeben hat. Jener versuchte nach dem Unfall vergeblich, vom Beschuldigten oder anderen Personen vor Ort (insbesondere von I.________, pag.