Auch die Auffassung, wonach F.________ ja durch die J.________-Bestellung über die Adresse des Beschuldigten im Bild gewesen sei, greift zu kurz: Selbst wenn dieser durch den angewiesenen Treffpunkt und das Verhalten des Beschuldigten hätte schliessen können, dass dieser selber an der E.________ (Adresse) logiert, so wäre damit noch lange nicht klar gewesen, dass sich dort auch dessen Zustelldomizil resp. dessen gewöhnlicher Aufenthaltsort befindet. In einem Ferienort wie C.________ ist eher davon auszugehen, dass eine Liegenschaft entweder gemietet oder als Zweitwohnung im Eigentum eines Bewohners steht. Genau so verhielt es sich ja auch im vorliegenden Fall.