Diese Sichtweise des Zeugen und jene des Beschuldigten stehen bei genauerer Betrachtung nicht in grossem Widerspruch. So behauptete der Beschuldigte insbesondere zu keinem Zeitpunkt, F.________ nach dem Unfall seine Personalien angegeben oder versucht zu haben, ihm diese anzugeben. Anlässlich der Einvernahme durch die Kammer gab der Beschuldigte auf Frage zwar an, F.________ seinen vollen Namen genannt zu haben; er tue dies immer, wenn er telefoniere. Er sage nie einfach nur «Hallo» sondern immer «A.________» (pag. 201 Z. 16 ff.). Dabei bezog er sich aber auf die Zeit vor dem Unfall.