6 vom privaten Grundstück [des Beschuldigten] müssen und dann habe er die Polizei angerufen und ihr dann alles gezeigt (pag. 82 Z. 30 ff.). Es fällt auf, dass F.________ vom Beschuldigten nur den Vornamen kannte und der Polizei lediglich angeben konnte, dass dieser im Haus an der E.________ (Adresse) wohne («vermutlich A.________», vgl. Anzeigerapport pag. 13; pag. 20 Z. 36, 39, 44; pag. 21 Z. 84; pag. 84 Z. 41). Diese Sichtweise des Zeugen und jene des Beschuldigten stehen bei genauerer Betrachtung nicht in grossem Widerspruch.