Insgesamt ist somit erstellt, dass der Beschuldigte an besagtem Abend konkret mit dem Eintreffen der Polizei rechnete. F.________ gab seinerseits an, nach dem Unfall habe ihm niemand Angaben gemacht. Er habe [dem Beschuldigten] dann gesagt, er werde die Polizei rufen und habe das dann auch gemacht. Die Polizei sei sehr schnell vor Ort gewesen (pag. 20 Z. 47). Bei der Vorinstanz konkretisierte er, es sei kein grosser Unfall gewesen, aber es habe trotzdem einen Schaden gegeben und er habe die Kontaktdaten der anderen Person gewollt (pag. 82 Z. 12 f.). Er habe mit dem Beschuldigten gesprochen, aber man habe sich leider nicht einigen können.