16 Z. 45 ff.). Zudem gab der Beschuldigte in einem anderen Zusammenhang an, nämlich auf die Frage, weshalb er selber die Polizei nicht avisiert habe, er habe sich gedacht, wenn F.________ sage, dass er die Polizei anrufe, dann bitte sehr. Er sei davon ausgegangen, dass der J.________ die Polizei angerufen habe (pag. 17 Z. 84 ff.). Somit räumte der Beschuldigte – entgegen seiner späteren Darstellung im schriftlichen Bericht vom 24. Juni 2020 (pag. 45 Rz. 25) sowie anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 207 Z. 28 ff.