Auf diese Ausführungen wie auch auf die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten (pag. 115 ff.) kann verwiesen werden. Zusätzlich kann durch die Kammer beweiswürdigend Folgendes festgehalten werden: Der Beschuldigte gab bei seiner ersten Befragung am Folgetag des Unfalls selber zu Protokoll, er habe nach dem Aufprall alleine bei seiner Hauseinfahrt auf die Polizei gewartet. Der Lenker [F.________] sei 2 - 3 Mal zu ihm gekommen und sei aufgebracht gewesen. Er habe diesem gesagt, dass er nicht in seiner Hauseinfahrt auf die Polizei warten solle, sondern an einem anderen Ort (pag. 16 Z. 45 ff.).