Die vollständigen Kontaktdaten des Beschuldigten konnten erst mittels Halteridentifikation des vor der Garage stehenden Autos ermittelt werden. […] Bezüglich des weiteren Sachverhalts kann im Ergebnis festgehalten werden, dass der Beschuldigte nach der Kollision das Auto in der Hauseinfahrt zur E.________ (Adresse) abgestellt hat und den Schaden der beiden Fahrzeuge begutachtet hat (pag. 80 Z. 3 f.). Weiter unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte und der Geschädigte unterhielten und der Beizug der Polizei Thema des Gespräches war. Anschliessend be-