Diese Schilderung stimmt auch mit den Darlegungen im Rapport bzw. der vor Ort angetroffenen Situation durch die Polizei überein. Als diese an der mutmasslichen Domiziladresse des Beschuldigten klingelten, wollten die zwei Personen, welche die Türe öffneten, den Polizisten keine Angaben zum Hauseigentümer machen. Obschon diese, wie der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung festhält, Freunde von ihm seien und somit über die erforderlichen Angaben wussten (pag. 88 Z. 23). Die vollständigen Kontaktdaten des Beschuldigten konnten erst mittels Halteridentifikation des vor der Garage stehenden Autos ermittelt werden.