11. Tathergang nach dem Unfall Die Vorinstanz hat den Tathergang nach dem Unfall wie folgt gewürdigt (pag. 116 f.): [Der Geschädigte] hat vor Gericht glaubhaft dargelegt, dass ihm die ganze Situation sichtlich unangenehm gewesen sei und er es bevorzugt hätte, diese ohne Polizei zu regeln. Da aber niemand die Kontaktdaten des Beschuldigten herausgegeben habe, sei er gezwungen gewesen, die Polizei zu rufen. Diese Schilderung stimmt auch mit den Darlegungen im Rapport bzw. der vor Ort angetroffenen Situation durch die Polizei überein.