10. Bestrittener Sachverhalt Betreffend die hier noch zu beurteilenden Tatvorwürfe ist der rechtlich relevante Sachverhalt weitgehend unbestritten geblieben. Der Beschuldigte bestreitet einzig noch, zweifelsfrei gewusst haben zu können, dass F.________ tatsächlich die Polizei habe beiziehen wollen. In zweiter Linie habe er gedacht, falls die Polizei dann doch noch vor Ort erscheinen sollte, würde er sie durch sein Küchenfenster sehen. Sein Domizil liege nur 20 Meter von der Unfallstelle entfernt und F.________ habe gewusst, dass er im Haus sei. So habe er sich nicht wirklich von der Unfallstelle entfernt.