und nicht von der Polizei. Am darauffolgenden Tag meldete der Beschuldigte sich telefonisch bei der Polizei an und begab sich auf Aufforderung hin auf die Polizeiwache G.________, wo er einvernommen werden konnte. Der vor der Einvernahme um 12:05 Uhr durchgeführte Atemalkoholtest war negativ, wie auch der um 12:10 Uhr durchgeführte Drogenschnelltest.