4 Fahrzeug dort wendete, daraufhin unvorsichtig rückwärts die E.________(Strasse) hochfuhr und dabei die Kollision mit dem stehenden Fahrzeug von F.________ verursachte, welches auf der E.________(Strasse) in Fahrtrichtung G.________ stand. Ebenfalls unbestritten blieb, dass F.________ und der Beschuldigte daraufhin Beschädigungen der Heckstossfänger der beiden Fahrzeuge bemerkten und es zu mindestens einem Wortwechsel zwischen den beiden kam, wobei F.________ dem Beschuldigten mehrmals zu verstehen gab, dass er die Polizei rufen werde.