9. Unbestrittener Sachverhalt Der Tatvorwurf gemäss Bst. b des Strafbefehls vom 12. Mai 2020 gilt mangels Anfechtung in der Berufungserklärung als erstellt, so dass darüber nicht mehr Beweis zu führen ist. Es gilt somit im vorliegenden Verfahren als unbestritten und erstellt, dass der Beschuldigte am Donnerstag, 27. Februar 2020, um ca. 23:50 Uhr den H.________ (Auto) einer seiner Gäste, I.________, von seiner Hauseinfahrt an der E.________ (Adresse) in C.________ auf die E.________ (Strasse) fuhr, das