Hinzu kommen die oberinstanzlichen Beweisergänzungen, insbesondere die erneute Befragung des Beschuldigten. Die Kammer geht im Rahmen der nachstehenden Beweiswürdigung direkt auf die erwähnten Beweismittel ein, soweit sie für die Beurteilung des hier noch zu prüfenden Sachverhalts relevant erscheinen.