Der Beschuldigte akzeptierte das erstinstanzliche Urteil, soweit er dort wegen dem Tatvorwurf gemäss Bst. b des Strafbefehls (einfache Verletzung der Verkehrsregeln) schuldig gesprochen wurde. Vorliegend noch Verfahrensgegenstand sind damit die Vorwürfe gemäss Bst. a und c des Strafbefehls.