(b) A.________ fuhr als Lenker eines Personenwagens in C.________, von der Hauszufahrt der Liegenschaft Nr. ________ auf die E.________ (Strasse), wendete dort sein Fahrzeug. Er fuhr dabei unvorsichtig rückwärts und verursachte dadurch die Kollision mit dem stehenden Fahrzeug von F.________, welches auf der E.________(Strasse) in Fahrtrichtung G.________ stand. (c) Ohne sich um den verursachten Schaden zu kümmern und seiner gesetzlichen Meldepflicht nachzukommen setzte A.________ seine Fahrt fort und (a) vereitelte so tatzeitnahe Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mit welchen er unter diesen Umständen rechnen musste.