Demgegenüber blieb Ziff. 2 des erstinstanzlichen Schuldpunktes (Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln) unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sogenanntes Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO).