6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Verteidigung hat das erstinstanzliche Urteil in ihrer Berufungserklärung nur in Teilen angefochten (Art. 399 Abs. 3 Bst. a Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und betreffend Umfang der Berufung mitgeteilt, dass sich diese im Schuldpunkt auf die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie auf das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall beziehe. Angefochten würden zudem die Nebenfolgen des Urteils sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 148). Die genannten Punkte sind daher durch die Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber blieb Ziff.